Einordnung und rechtlicher Rahmen

Gutachterliche Tätigkeiten im IT-Umfeld dienen der unabhängigen, fachlich fundierten Feststellung, Bewertung und Dokumentation technischer, organisatorischer und prozessualer Sachverhalte. Sie unterscheiden sich grundlegend von beratenden, operativen oder projektbezogenen Tätigkeiten und unterliegen besonderen Anforderungen an Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Transparenz. 

Ziel der gutachterlichen Tätigkeit ist es, komplexe IT-Sachverhalte strukturiert darzustellen und fachlich zu würdigen, sodass diese auch für fachfremde Dritte – insbesondere Gerichte, Rechtsanwälte, Auftraggeber oder Entscheidungsgremien – nachvollziehbar und überprüfbar sind. 

Diese Seite dient der sachlichen Einordnung des IT-Sachverständigenwesens, der Darstellung der zugrunde liegenden Rollen, Abgrenzungen und Verfahren sowie der transparenten Beschreibung des organisatorischen und fachlichen Rahmens, innerhalb dessen gutachterliche Tätigkeiten erfolgen.

Rollenabgrenzung und Unabhängigkeit

Gutachterliche Tätigkeit setzt eine klare und nachvollziehbare Trennung zu anderen beruflichen Rollen voraus. Insbesondere besteht eine deutliche Abgrenzung zu beratenden, operativen oder projektbezogenen Tätigkeiten sowie zu Interim-, Linien- oder Managementfunktionen. 

Die gutachterliche Tätigkeit erfolgt in fachlicher Unabhängigkeit und ist in ihrer Bewertung und Würdigung allein der jeweiligen sachverständigen Person zugeordnet; sie bleibt dabei unbeeinflusst von sonstigen unternehmerischen, beratenden oder operativen Tätigkeiten. 

Organisatorische, vertragliche oder administrative Leistungen dienen ausschließlich der strukturellen Abwicklung und stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der sachverständigen Bewertung oder dem Ergebnis eines Gutachtens. 

Diese klare Rollen- und Funktionsabgrenzung ist wesentliche Voraussetzung für die Wahrung von Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Feststellungen.

Formen gutachterlicher Tätigkeit

Im IT-Sachverständigenwesen werden unterschiedliche Formen gutachterlicher Tätigkeiten unterschieden. Welche Form im jeweiligen Fall geeignet ist, ergibt sich aus dem Anlass der Beauftragung, dem Verfahrenskontext sowie den Anforderungen des Auftraggebers oder der jeweiligen Institution. 

Zu den gängigen Formen gutachterlicher Tätigkeit zählen insbesondere Privatgutachten, Gerichtsgutachten sowie Teil- oder Erweiterungsgutachten. Darüber hinaus können sachverständige Stellungnahmen zu klar abgegrenzten technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Fragestellungen erstellt werden. 

Allen Formen gemeinsam ist, dass sie der strukturierten Feststellung, fachlichen Bewertung und nachvollziehbaren Dokumentation eines Sachverhalts dienen. Art, Umfang und Zielsetzung eines Gutachtens werden im Vorfeld eindeutig festgelegt und bilden die Grundlage für die sachverständige Tätigkeit.

Organisation, Beauftragung und Abwicklung

Die organisatorische Beauftragung, Vertragsgestaltung sowie die Abwicklung und Abrechnung gutachterlicher Tätigkeiten erfolgen über die VAKT-GmbH. Diese übernimmt die administrativen und vertraglichen Rahmenbedingungen der Beauftragung. 

Die fachliche Verantwortung für die sachverständige Bewertung, Würdigung und Ergebnisdarstellung liegt hiervon unabhängig bei der jeweils beauftragten gutachterlich tätigen Person. Die organisatorische Einbindung hat keinen Einfluss auf Inhalt, Umfang oder Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit. 

Art und Umfang der gutachterlichen Leistung werden im Vorfeld eindeutig definiert und vertraglich festgelegt. Grundlage der Tätigkeit ist stets der konkret beauftragte Untersuchungs- und Bewertungsrahmen, der die sachverständige Arbeit strukturiert und begrenzt. 

Diese Trennung zwischen organisatorischer Abwicklung und fachlicher Verantwortung stellt sicher, dass Neutralität, Unabhängigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Tätigkeit jederzeit gewahrt bleiben.

Zusammenarbeit und Erweiterung gutachterlicher Tätigkeiten

Sofern im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit fachliche Ergänzungen, Teilbetrachtungen oder Erweiterungen erforderlich werden, können – nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber – weitere qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden. 

In diesen Fällen werden die Auftrags- und Leistungsunterlagen vor der Einbindung eines weiteren Gutachters entsprechend ergänzt und präzisiert. Die Einbindung zusätzlicher sachverständiger Expertise erfolgt ausschließlich aus fachlichen Gründen und ohne Einflussnahme Dritter auf die sachverständige Bewertung und Würdigung. 

Ergänzende gutachterliche Leistungen werden in das beauftragte Gutachten integriert und bilden gemeinsam ein Gesamtgutachten, das im Rahmen der erweiterten Beauftragung erstellt und abgerechnet wird. Etwaige hierdurch entstehende Kostenänderungen werden dem Auftraggeber im Zuge der Beauftragungserweiterung transparent dargestellt und durch dessen Zustimmung anerkannt.

Fachlicher und rechtlicher Rahmen im IT-Sachverständigenwesen

Die gutachterliche Tätigkeit erfolgt innerhalb eines fachlichen Rahmens, der sich an anerkannten Standards und Qualifikationsanforderungen des IT-Sachverständigenwesens orientiert. Eine solche fachliche Einordnung ist Voraussetzung für die sachgerechte, nachvollziehbare und unabhängige Bewertung komplexer IT-Sachverhalte.

Der BISG e.V. – Bundesverband für IT-Sachverständige und Gutachter  bildet hierfür einen strukturellen Rahmen. Die Anerkennung und Qualifikation von Sachverständigen erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden verbandlichen Regelungen und dient der Sicherstellung fachlicher Mindeststandards sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung gutachterlicher Methoden. 

Anfragen zu gutachterlichen Tätigkeiten, die an den BISG e.V. herangetragen werden, können im Rahmen der verbandlichen Tätigkeit an Mitglieds-Sachverständige und Gutachter zur unverbindlichen Prüfung weitergeleitet werden. Eine Auswahl, Bewertung oder Empfehlung durch den BISG e.V. findet hierbei nicht statt. 

Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer gutachterlichen Tätigkeit sowie über eine etwaige Beauftragung erfolgt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen sachverständigen Person beziehungsweise der beauftragenden Organisation.